Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist
verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich gezeichnete Pläne nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung der Lieferer als maßgebend, im Falle eines Angebotes des
Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern
keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preis und Zahlung
1.
Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
IV. Lieferzeit
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
Auf Wunsch des Bestellers wird auf
seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbarer Risiken
versichert.
VI. Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt an gelieferter Ware
1.
Die Kickert Breitstreckwalzen GmbH
behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bis
zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und sie gegen Feuer, Wasser,
Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern (nur wenn Versicherung in Ihrer
Branche verkehrsüblich ist).
2.
Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen
seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Insoweit
erlangt die Kickert Breitstreckwalzen GmbH einen Miteigentumsanteil an der
Sache, sofern durch die Verbindung dazu führt, dass die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist oder eine neue Sache entsteht.
3.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware selbst oder als Bestandteil einer neuen Sache im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Er tritt seine künftigen
Forderungen aus dieser Weitergabe an die Kickert Breitstreckwalzen GmbH zur Sicherheit
ab, welche diese Abtretung annimmt. Die Abtretung erfasst auch eine
entsprechende Saldoforderung, die sich am Schluss der Rechnungsperiode bildet,
wenn der Kunde die Forderung in einem Kontokorrentverhältnis mit seinem
Abnehmer aufnimmt. Hinsichtlich weitergegebener Miteigentumsanteile gilt dies
entsprechend der Höhe des Verkaufswertes des Anteils. Auf Verlangen muss der
Kunde Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner
bestehenden Ansprüche der Kickert Breitstreckwalzen GmbH mitteilen. Das Recht des Kunden, den gelieferten
Gegenstand zu verwenden oder zu verkaufen, endet dann, wenn der Kunde
zahlungsunfähig wird. In diesem Fall kann der Kunde über den Liefergegenstand
bzw. den erworbenen Miteigentumsanteil nur mit schriftlicher Genehmigung
verfügen.
4.
Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei
Zugriffen auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der Kickert
Breitstreckwalzen GmbH hinweisen und diese unverzüglich schriftlich
benachrichtigen.
5.
Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Kickert Breitstreckwalzen GmbH
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen,
ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritter zu verlangen. Diese Rechte der Kickert
Breitstreckwalzen GmbH bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen
bereits verjährt sind. Im Falle der Rückabwicklung hat die Kickert
Breitstreckwalzen GmbH einen Anspruch auf Vergütung für die
Gebrauchsüberlassung, Ausgleich für die Wertminderung und Erstattung
entstandener Aufwendungen.
6.
Im Verkehr mit Unternehmen behält sich
die Kickert Breitstreckwalzen GmbH das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den gezogenen und anerkannten
Saldo, soweit die Kickert Breitstreckwalzen GmbH die Forderungen gegenüber dem
Kunden in laufenden Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
7.
Die Kickert Breitstreckwalzen GmbH
verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung
um mehr als 20 % übersteigt.
8.
Sollte vorstehende Bestimmung in
einzelnen Punkten unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gesetzlich zulässige
Ersatzbestimmung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten
kommt.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen
ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:
Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Erzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Erzeugnisses zustehen.
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VII und IX entsprechend.